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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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3Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel des Gesetzes oder im zehnten Titel dieser Verordnung oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 127zseptiesInhalt des Gesuchs und Gebühr
1Das Gesuch um Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;
c. eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird.
2Die Anmeldegebühr für das ergänzende Schutzzertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
3Die Artikel 127c–127m gelten sinngemäss.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Wird die Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat verlängert werden soll (Art. 140n Abs. 1 Bst. a des Gesetzes), innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung beantragt, so finden die Artikel 127b Absatz 2 Buchstabe d, 127c Absatz 2 Buchstabe b, 127d Absatz 2 Buchstabe b, 127g Absatz 4 Buchstabe c, 127k Absatz 2 Buchstabe p keine Anwendung.
2Wir die Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis, für das das pädiatrische Zertifikat erteilt werden soll (Art. 140t Abs. 1 Bst. a des Gesetzes), innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung beantragt, so finden die Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe e, 127w Buchstabe g, 127x Absatz 1 Buchstabe i, 127zbisAbsatz 2 Buchstabe i und 127zquinquiesAbsatz 2 Buchstabe o keine Anwendung.
III
Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.
[Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: [Name]