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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
j. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats;
k. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
l. Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat;
m. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
n. Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;
o. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
p. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
3Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.
4Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent.
Gliederungstitel vor Art. 127zsexies
Zwölfter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 127zsexiesGeltungsbereich
1Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln.
2Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.