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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

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in die Verfahrenssprache an. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so muss das IGE das Beweismittel nicht berücksichtigen.

Art. 127q Aufforderung zur Stellungnahme und weiterer Schriftenwechsel

1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1 und 3 erfüllt, so stellt das IGE den Antrag auf Widerruf dem Zertifikatinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.

2Die Stellungnahme des Zertifikatinhabers wird dem Antragsteller zugestellt. Wurden mehrere Anträge auf Widerruf eingereicht, so informiert das IGE den Antragsteller über die übrigen Anträge.

3Hält es das IGE für zweckmässig, so kann es die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

Art. 127r Endverfügung

Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass die Verlängerung der Schutzdauer:

a. widerrufen und der Antrag auf Widerruf gutgeheissen wird; oder

b. aufrechterhalten und der Antrag auf Widerruf abgewiesen wird.

Art. 127s Eintragung und Veröffentlichung

1Der Widerruf wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht.

2Das Datum des Antrags auf Widerruf und die Aufrechterhaltung der Verlängerung der Schutzdauer werden vom IGE veröffentlicht.

Art. 127t Rückerstattung der Widerrufsgebühr

Wird der Antrag auf Widerruf gutgeheissen, so wird dem Antragsteller in der Regel die Widerrufsgebühr nach Artikel 127n Absatz 3 zurückerstattet. Das IGE kann von der Rückerstattung der Widerrufsgebühr absehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Antragsteller das Verfahren mutwillig verzögert hat.