Vorlage

Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Gliederungstitel vor Art. 127y

Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs

Art. 127y Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127v und 127w erfüllt sind.

2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten für die Verbesserung ein.

3Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.

Art. 127z Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen

Zertifikats

1Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach den Artikeln 140t und 140u Absätze 2 und 3 des Gesetzes erfüllt sind.

2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.

Gliederungstitel vor Art. 127zbis

Viertes Kapitel: Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 127zbis

1Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird das Zertifikat erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.

2Folgende Angaben werden veröffentlicht:

a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;

b. der Namen oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;

c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;

d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

e. die Nummer des Grundpatents;

f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;

g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;

h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seiner Zulassungsnummer;