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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

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Art. 127w Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:

a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

b. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Name und Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;

c. die Nummer des Grundpatents, auf dem das Gesuch beruht;

d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;

e. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;

f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;

g. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;

h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:

a. die Nummer des Gesuchs;

b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;

c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;

d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

e. die Nummer des Grundpatents;

f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;

g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;

h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;

i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;

j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.

2Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde.