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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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Art. 127w Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Name und Adresse sowie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
c. die Nummer des Grundpatents, auf dem das Gesuch beruht;
d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
e. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
g. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
h. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 127x Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
1Bei Gesuchen um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:
a. die Nummer des Gesuchs;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b.
2Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127y abgeschlossen wurde.