Vorlage
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
Art. 25b Zuständigkeiten ausserhalb der Bauzonen
1Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
2Sie stellt sicher, dass:
a. unbewilligte Nutzungen sofort untersagt und unterbunden werden;
b. der Rückbau unbewilligter baulicher Veränderungen ohne Verzug angeordnet und vollzogen wird.
3Sie kann anstelle der Baupolizeibehörde Anordnungen treffen und insbesondere auch die Ersatzvornahme androhen und durchführen.
4Nur sie kann gültig den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beschliessen.
Art. 27a
Aufgehoben
Art. 34 Abs. 2 Bst. c
c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 23d und 24–24f.
Art. 36 Abs. 2
2Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 23e) zu erlassen.
Art. 37a und 38
Aufgehoben
Art. 38b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bauten und Anlagen, für die die Bewilligung nach bisherigem Recht befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt wurde, sind bei Ablauf der Frist oder bei Erfüllen der auflösenden Bedingung zu beseitigen und der frühere Zustand ist wiederherzustellen, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Bewilligung für eine neue zonenkonforme oder standortgebundene Nutzung erteilt werden kann. Für neue Bewilligungen gilt Artikel 23b.