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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten

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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017

Art. 6 Abs. 4

4Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone, die Bundesinventare nach den Artikeln 5, 18a und 23b-23d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne nach Massgabe ihrer Verbindlichkeit.

Art. 16a Speziallandwirtschaftszonen

1Speziallandwirtschaftszonen dienen den Bedürfnissen von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben, bei denen die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht.

2Lage und Grösse der Zonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

3Land kann neu einer Speziallandwirtschaftszone zugewiesen werden, wenn:

a. es sich dafür eignet und benötigt wird;

b. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

c. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

d. mit der Zone die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

Art. 16abisund 16b

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 4 und 5

4Lage und Grösse der Zonen nach diesem Artikel, die ausserhalb der Bauzonen liegen und zumindest teilweise für die Bebauung vorgesehen sind, sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

5Land kann einer Zone nach Absatz 4 nur zugewiesen werden, wenn:

a. es sich dafür eignet und benötigt wird;

b. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

c. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

d. mit der Zone die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

Art. 18a

4 SR 451