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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 21:
2. Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
Art. 22a Solaranlagen
Bisheriger Art. 18a
Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
1Ausnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 Bst. a) regelt innerhalb der Bauzonen das kantonale Recht.
Gliederungstitel vor Art. 23a
4. Kapitel: Bauen ausserhalb der Bauzonen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 23a Interessenabwägung
1Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen dürfen in jedem Fall nur erteilt werden, wenn das betreffende Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
2Wenn möglich sind für solche Vorhaben bestehende Gebäudevolumen zu nutzen oder zu ersetzen.
Art. 23b Beseitigungsauflage
1Für neue Bauten, Gebäudeteile oder Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, gilt die Auflage, dass sie zu entfernen sind und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, wenn:
a. die ursprüngliche Zweckbestimmung wegfällt; und
b. keine neue zonenkonforme und standortgebundene Nutzung bewilligt werden kann.
2Die Beseitigungsauflage gilt auch für Nutzungen, die neu bewilligt werden.
3Bei nicht leicht entfernbaren Wohnbauten kann in der Bewilligung angeordnet werden, dass die Beseitigungsauflage nicht gilt. Der Bundesrat kann zudem Kategorien von Bauvorhaben bezeichnen, an deren späterer Beseitigung kein Interesse besteht und für die die Beseitigungsauflage nicht gilt.
4Zonenkonforme und standortgebundene Vorhaben ohne Beseitigungsauflage können nur bewilligt werden, wenn der Betrieb, für den sie benötigt werden, längerfristig existenzfähig ist.