Vorlage
Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
5Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24c stehen. Er kann vorsehen, dass kleine Nebenbauten, die durch höhere Gewalt zerstört werden, wiederaufgebaut werden dürfen.
Art. 24f Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
Gliederungstitel vor Art. 24g
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24g
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ausserhalb der Bauzonen:
a. Bauten oder Anlagen ohne die vorgeschriebene Baubewilligung errichtet oder ändert;
b. durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder in irreführender Weise für sich oder eine andere Person zu Unrecht eine Baubewilligung nach diesem Gesetz erwirkt;
c. eine rechtskräftige baupolizeiliche Anordnung, die sich auf dieses Gesetz stützt, nicht befolgt.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
3Die Behörde nach Artikel 25b Absatz 1 sowie das Bundesamt für Raumentwicklung können im Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben.
4Strafbares Verhalten nach Absatz 1 oder 2 stellt einen Grund für die Revision rechtskräftiger Verfügungen dar.
Gliederungstitel vor Art. 25
5. Kapitel: Zuständigkeit und Verfahren im Zusammenhang mit Nutzungsplänen
Art. 25 Sachüberschrift sowie Abs. 2
Kantonale Regelung der Verfahren
2Aufgehoben