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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
Gliederungstitel vor Art. 23f
2. Abschnitt: Bewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Art. 23f Zonenkonformität allgemein
1Soweit die Zonenkonformität nicht nach Artikel 16 Absatz 3 enger umschrieben ist, sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.
2Zonenkonformer Wohnraum setzt ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht voraus. Er muss für dessen Bewirtschaftung unentbehrlich sein, unter Vorbehalt des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
3Die gleichen Landwirtschaftsflächen dürfen bei der Begründung der Notwendigkeit von Bauten und Anlagen nicht mehrfach berücksichtigt werden.
4Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Bewilligung von Wohnbauten mit Beseitigungsauflage nach Artikel 23b Absatz 1 für Sömmerungs- betriebe auf das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes verzichtet werden kann.
Art. 23g Die Kernlandwirtschaft ergänzende Betriebsteile
1Zonenkonform sind neben den Bauten und Anlagen nach Artikel 23f unter Vorbehalt von Absatz 3 auch die Bauten und Anlagen, die nötig sind für:
a. Aufbereitung, Lagerung oder Direktverkauf aus der Region stammender landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte, wenn diese überwiegend einen engen Bezug zum Standortbetrieb haben;
b. untergeordnete Betriebsteile bodenunabhängiger landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produktion;
c. die Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat;
d. die Haltung von Pferden, wenn der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt, einschliesslich der für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde nötigen Plätze mit befestigtem Boden und der mit dieser Nutzung unmittelbar zusammenhängenden Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume;
e. nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe.
2Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen auch bauliche Massnahmen zonenkonform, die für einen der folgenden Zwecke nötig sind:
6 SR 211.412.11