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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten

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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017

der Bewilligung anfallen, werden auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt.

e. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks wird dadurch nicht gefährdet.

Art. 24a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz

Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen

1Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:

Art. 24b

Aufgehoben

Art. 24c Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 5

Altrechtliche Bauten und Anlagen

1Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

3Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie daran angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.

5Aufgehoben

Art. 24d Sachüberschrift sowie Abs. 1, Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. abisund Abs. 3

Bestehende landwirtschaftliche Wohnbauten und schützenswerte Bauten und Anlagen

1In Zeiten fehlenden betrieblichen Bedarfs ist in landwirtschaftlichen Wohnbauten eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulässig.

1bisTeilweise Änderungen landwirtschaftlicher, in ihrer Substanz erhaltener Wohnbauten, die weder unter Artikel 23f Absatz 2 noch unter Artikel 24c fallen, sind zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich sind und die äussere Erscheinung sowie die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.

2Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:

abis. deren Schutzwert damit integral erhalten bleibt; und

3Aufgehoben

Art. 24e Abs. 5 und 6