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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten

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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017

a. für die Produktion von Tieren, Pflanzen und Pilzen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel;

b. für die Haltung von Pferden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind; zonenkonform sind in diesem Fall auch die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen.

3Bauten und Anlagen für Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, sind nur in den Speziallandwirtschaftszonen nach Artikel 16a zonenkonform.

4Aus Bauten und Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 kann kein Anspruch auf Wohnraum abgeleitet werden.

5Der Bundesrat erlässt insbesondere folgende Vorschriften:

a. Er umschreibt die Anforderungen an die Energiegewinnung aus Biomasse nach Absatz 1 Buchstabe c näher, insbesondere an den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb.

b. Er umschreibt die Anforderungen an die Haltung und Nutzung von Pferden nach Absatz 1 Buchstabe d näher, insbesondere die Anforderungen an den Auslauf der Pferde und die Plätze für die Nutzung der Pferde.

c. Er legt fest, wann die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt nicht mehr im Vordergrund steht.

Art. 23h Zusätzliche Anforderungen an die Kernlandwirtschaft ergänzende

Betriebsteile

1Für die Betriebsteile nach Artikel 23g Absätze 1 Buchstaben c-e und 2 gilt Folgendes:

a. Sie unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht.

b. Sie müssen vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden.

c. Sie müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.

2Bauten und Anlagen für Betriebsteile nach Artikel 23g Absatz 1 Buchstaben c-e müssen zusätzlich Bestandteil eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht sein.

7 SR 211.412.11