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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten

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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017

II

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 60 Abs. 1 Bst. e und j

1Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:

e. ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann, die nach Artikel 23f-23j des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 bewilligt werden müsste;

j. die Abtrennung für eine bestimmungsgemässe Nutzung von Speziallandwirt- schaftszonen nach Artikel 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erfolgt.

Art. 75 Abs. 1 Bst. f

1Keine Belastungsgrenze besteht für:

f. Grundpfandrechte zur Gewährleistung der Beseitigung von Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 23c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 SR 211.412.11

10 SR 700