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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
Variante zu Art. 23b Absatz 4:
4Zonenkonforme und standortgebundene Vorhaben ohne Beseitigungsauflage können nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die betreffenden Bauten oder Anlagen für den zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck verfügbar bleiben.
5Bewilligungen sind [in jedem Fall5] zu verweigern, wenn die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs offensichtlich nicht gegeben ist.
Art. 23c Beseitigung
1Die zuständige Behörde stellt den Wegfall der bewilligten Zweckbestimmung nach Artikel 23b Absatz 1 mittels Verfügung fest und setzt eine angemessene Beseitigungsfrist.
2Dem Gemeinwesen, dessen Behörde die Beseitigung angeordnet hat, steht für den Ersatz der Beseitigungs- und Wiederherstellungskosten ein Pfandrecht am Standortgrundstück und an allfälligen weiteren für die Erteilung der Bewilligung relevanten Grundstücken zu. Davon ausgenommen sind zugepachtete Grundstücke.
3Dieses Grundpfandrecht entsteht ohne Eintrag im Grundbuch bei Anordnung der Ersatzvornahme und geht jeder eingetragenen Belastung vor. Artikel 836 Absatz 2 ZGB ist sinngemäss anwendbar.
4Das kantonale Recht kann vorsehen, dass statt des Grundpfandrechts eine öffentlichrechtliche Grundlast im Sinne von Artikel 784 ZGB die Kosten nach Absatz 2 sichert.
Art. 23d Planungs- und Kompensationsansatz
1Kantone, die aufgrund räumlich relevanter Gegebenheiten für spezifische Bedürfnisse eigenständige, von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Kapitels abweichende Regelungen treffen wollen, können im kantonalen Richtplan Inhalt und Art dieser Regelung festlegen.
2Solche Regelungen dürfen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt nicht zu grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen führen.
3Baubewilligungen, die gestützt auf solche Regelungen erteilt werden, setzen den Nachweis voraus, dass eine Kompensation sichergestellt ist, welche die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt.
4Der Kanton gewährleistet den Vollzug.
Art. 23e Einschränkende Bestimmungen der Kantone
Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen zu den Bestimmungen des
2. und 3. Abschnitts dieses Kapitels vorsehen.
5 Der Textteil in eckigen Klammern fällt weg, wenn im vorhergehenden Absatz die Variante zur Anwendung gelangt.