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Vernehmlassung 2017/55: Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes: Vernehmlassung zu neuen Elementen · 11 Seiten
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Vernehmlassungsentwurf Sommer 2017
Art. 23i Zusätzliche Anforderungen an nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
1Für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe e können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen zu wenig Raum zur Verfügung steht.
2Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. Ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen sind geringfügige Veränderungen ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie notwendig sind, um Härtefälle zu mildern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
3Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe nach Artikel 23g Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.
Art. 23j Nicht ertragsorientierte Tierhaltung als Pflegenutzung
1Wo eine im öffentlichen Interesse liegende landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann, können Unterstände und Zäune für Tiere, die nicht für die ertragsorientierte Nutzung, sondern für die Pflegenutzung des Bodens gehalten werden, zeitlich befristet bewilligt werden.
2Die Bodenfruchtbarkeit darf durch die Unterstände und Zäune nicht beeinträchtigt werden.
3. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen
Art. 24 Standortgebundene Bauten und Anlagen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder deren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert.
Art. 24bisGemeinsame Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Für bestehende Bauten und Anlagen dürfen Bewilligungen nach den Artikeln 24a– 24f nur unter den folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a. Die Baute oder Anlage wird für zonenkonforme oder standortgebundene Zwecke nicht mehr benötigt oder es wird sichergestellt, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt.
b. Die Baute oder Anlage ist für die vorgesehene Nutzung geeignet.
c. Die Bewilligung hat keine Ersatzbaute zur Folge, die nicht notwendig ist.
d. Es ist höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit