Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten

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1 Ausgangslage

In Umsetzung von Artikel 121a BV hat das Parlament am 16. Dezember 2016 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen. Dazu gehören insbesondere die Massnahmen für stellensuchende Personen (Art. 21a AuG).

Inhalt von Art. 21a AuG:

Abs. 1 bestimmt, dass der Bundesrat Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials festlegt. Welche Art diese Massnahmen sein sollen, wird nicht näher dargelegt. Hier sind keine Verordnungsbestimmungen vorgesehen. Diesbezügliche Massnahmen sind teilweise schon in Kraft (z.B. Fachkräfteinitiative FKI).

In den Absätzen 2 bis 7 wird die Stellenmeldepflicht umschrieben. Eine Regelung auf Stufe Verordnung ist erforderlich. Die Festlegung der Umsetzung obliegt dem Bundesrat. Die vorliegende Regelung befindet sich im AuG, umgesetzt wird sie jedoch durch die öffentliche Arbeitsvermittlung (öAV). Die grundlegenden Bestimmungen bezüglich der öAV sowie deren Aufgaben finden sich im Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

Die in Abs. 2 bis 7 AuG festgelegten Pflichten und Rechte sind durch die Organe der öAV sowie die Arbeitgeber umzusetzen. Dies rechtfertigt eine Regelung im Bereich des AVG,

resp. dessen Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung; AVV). Diese Regelung drängt sich zudem auch aus Transparenzgründen gegenüber den Betroffenen (Arbeitgeber sowie stellensuchenden Personen) auf, da diese die gesetzlichen Grundlagen dieser Vermittlungsmassnahmen nicht im Bereich des Ausländergesetzes sondern im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes suchen dürften.

Gemäss Abs. 8 muss der Bundesrat der Bundesversammlung, nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen unterbreiten, wenn die Massnahmen gemäss den Absätzen 1 bis 5 nicht die gewünschte Wirkung entfalten oder sich neue Probleme ergeben. Zudem kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen, wenn auf seinem Kantonsgebiet erhebliche Probleme auftreten, insbesondere solche, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden. Eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist bezüglich dieses Absatzes nicht möglich, weil dadurch sonst die gemäss Gesetz bestehende – und gewollte – offene Regelung eingeschränkt würde. Eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist erst dann möglich, wenn die Massnahmen gemäss Absätzen 1

- 5 von Art. 21a AuG nicht die gewünschte Wirkung zeigen oder ein Kanton dem Bundesrat einen Antrag stellt zur Behebung der auf seinem Kantonsgebiet bestehenden spezifischen Probleme.

Art. 117a AuG bestimmt, dass die Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung bestraft wird. Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig.

Die Stellenmeldepflicht soll dazu beitragen, die Arbeitsmarktintegration der inländischen Erwerbsbevölkerung zu stärken und damit auch den Bedarf an Zuwanderung von erwerbstätigen Personen indirekt zu reduzieren. Eine Stellenmeldepflicht besteht bisher in der Schweiz nicht.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Stellenmeldepflicht ist in das bewährte System der öAV zu integrieren. Dieses bietet spezifische Dienstleistungen für Arbeitgeber und Stellensuchende. Insbesondere können bereits heute offene Stellen gemeldet werden. Für die Akzeptanz und den Erfolg der Stellenmeldepflicht ist es zentral, das System nicht zu überlasten und die bestehende ergebnisorientierte Zusammenarbeit zwischen der öAV und den Arbeitgebern nicht zu kompromittieren.

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