Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten
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4.1 Art. 53a AVV Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe (Art. 21a Abs. 2 und 6 AuG)
Abs. 1
Gemäss Gesetz sind bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen befristete Massnahmen zu Gunsten der bei der öAV als stellensuchend gemeldeten Personen zu ergreifen.
In Abs. 1 wird festgehalten, ab welcher Arbeitslosenquote von einer „über dem Durchschnitt liegenden“ Arbeitslosigkeit auszugehen ist (Schwellenwert). Zudem wird festgehalten, dass sich der Schwellenwert an der gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote in Berufsarten orientiert. Die Arbeitslosenquote wird differenziert nach Berufsarten (5-stelliger Code der
Schweizerischen Berufsnomenklatur 2000) berechnet. Damit wird innerhalb von Berufsgruppen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen. Z.B. können Geschäftsführerinnen und -führer von Hotels und Restaurants vom Servicepersonal unterschieden werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird eine gesamtschweizerisch gültige Quote festlegt. Um saisonale Schwankungen auszugleichen und dem Auslösemechanismus eine gewisse Stabilität zu verleihen, werden die Arbeitslosenquoten nach Berufsart anhand des Durchschnitts über zwölf Monate ermittelt.
Abs. 2
Aus Transparenzgründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit ist vorgesehen, dass im Anhang eine Liste erstellt wird, in der ausgewiesen wird, in welchen Berufsarten der Schwellenwert gemäss Abs. 1 erreicht oder überschritten wird. Diese Berufsarten unterliegen der Meldepflicht.
Da es sich bei der Erstellung oder Anpassung dieser Liste nicht um einen politischen Entscheid handelt, sondern es nur darum geht, das Ergebnis der statistischen Auswertung transparent zu machen, ist vorgesehen, die jährliche Anpassung dieser Liste an das WBF zu delegieren.
Abs. 3
In Abs. 3 wird festgehalten, gestützt auf welche Daten die Arbeitslosenquote gemäss Abs. 1 berechnet wird. Damit soll Transparenz bezüglich der Berechnungsgrundlage geschaffen werden.
Die Berechnung der Arbeitslosenquote im Sinne von Abs. 1 erfolgt gestützt auf die Arbeitsmarktstatistik des SECO. Dabei wird die Anzahl der bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren registrierten Arbeitslosen durch die Anzahl der Erwerbstätigen dividiert. Die Anzahl der Erwerbstätigen wird vom Bundesamt für Statistik aus drei zusammengefassten Jahresstichproben (sog. 3-Jahres-Pooling der Strukturerhebungsdaten) ermittelt.
Beträgt die Anzahl der Erwerbstätigen in einer einzelnen Berufsart weniger als 900 Personen, so weist die entsprechende Arbeitslosenquote keine hinreichende statistische Zuverlässigkeit auf. In diesen Fällen wird die Berufsart mit einer nahestehenden Berufsart zusammengefasst, bis die entsprechende Gruppe mindestens 900 Erwerbstätige umfasst.
4.2 Art. 53b AVV Stellenmeldung und Informationsbeschränkung (Art. 21a Abs. 3 AuG)
Abs. 1
Alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Arbeitslosigkeit unterliegen der Stellenmeldepflicht, sofern nicht eine Ausnahmeregelung greift.
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