Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten
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Der Verweis auf Art. 53a soll sicherstellen, dass die Arbeitslosenquote immer gleich ermittelt wird. So wird einerseits Vergleichbarkeit der Arbeitslosenquoten erzielt, anderseits wird vermieden, dass es zu einem Methodenstreit bei der Berechnung kommt.
5 Art. 117a AuG Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung
„1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.
2Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.“
Keine Konkretisierung in der AVV
Es gilt die kantonale Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung von Art. 21a AuG sowie die kantonale Hoheit in der Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich sollten sämtliche Verwaltungsbehörden festgestellte Verstösse gegen die Rechtsordnung den Strafuntersuchungsbehörden anzeigen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, in der AVV festzulegen, welche Behörde Verstösse gegen die Stellenmeldepflicht an sich sowie gegen die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung an die für die Vornahme der diesbezüglichen Untersuchungen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden hat.
6 Monitoring
Mit einem Monitoring wird geprüft, ob und wie stark die Stellenmeldepflicht befolgt wird. Um den Aufwand möglichst gering und die Wirkung möglichst gross zu halten, soll das Monitoring gestützt auf bestehende Daten auf die Wirkung fokussieren und sich wie nachfolgend beschrieben auf relevante Messgrössen abstützen.
Wird eine Stellenmeldepflicht für Berufsarten eingeführt, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent übersteigt, dann müssten pro Jahr rund 218 000 Stellen gemeldet werden (vgl. hierzu Simulationen für das Jahr 2016 in Kapitel 8). In diesen Berufsarten werden heute der öAV bereits rund 38 000 Stellen gemeldet. Somit müssten ca. 180 000 zusätzliche Stellenmeldungen erfolgen. Der Stellenmeldepflicht wird mehrheitlich nachgelebt, wenn die Anzahl der neu meldepflichtigen Stellenmeldungen die Anzahl der heute bereits gemeldeten Stellen in den betroffenen Berufsarten wesentlich überschreitet. Aus den beobachteten Stellenmeldungen in Bezug zu den erwarteten Meldungen wird die Messgrösse „Meldung“ gebildet.
Eine zweite Messgrösse „Vermittlung“ bezieht sich auf die indirekte Wirkung der Meldepflicht, namentlich auf die Zustellung passender Stellensuchender und den Rückmeldungen der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind gestützt auf Art. 21a AuG verpflichtet, aus den übermittelten passenden Stellensuchenden die geeigneten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen. Sie sind weiter verpflichtet, der öAV mitzuteilen, welche der empfohlenen Stellensuchenden zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen und angestellt wurden.
Gestützt auf diese zwei Messgrössen kann monitoriert werden, ob die Arbeitgeber
- ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, weil die gemäss den Simulationen zu erwartenden Meldungen mehrheitlich erfolgt sind;
- die empfohlenen Stellensuchenden in den Bewerbungsprozess einbezogen haben und wie viele von ihnen angestellt wurden.
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