Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten
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wurde aber eine Mitteilungspflicht beschlossen. In Abs. 2 wird konkretisiert, was diese Mitteilungspflicht umfasst. Die Rückmeldungen sind für die öAV insbesondere zur Verbesserung der Vermittlungsleistungen erforderlich, stellen aber auch sicher, dass die Informationen über offene Stellen aktuell gehalten werden (bei Stellenbesetzung ist die Stelle zu löschen).
Es wird bewusst darauf verzichtet, vorzuschreiben oder zu definieren, was unter geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu verstehen ist. Die Arbeitgebenden sollen selbst und ohne Vorgaben bestimmen können, welche Kandidatinnen oder Kandidaten sie aus welchen Gründen als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgeber geeigneten Personen müssen jedoch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden. Dies ergibt sich auch aus der Strafbestimmung in Art. 117a AuG, wonach die Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4 AuG) mit einer Busse bestraft werden kann.
Auch zu den weiteren Schritten beim Rekrutierungsprozess werden in dieser Verordnung keine weiteren Vorgaben und Einschränkungen gemacht, wie beispielsweise bei der Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail, bei der Aufforderung, ein Motivationsschreiben oder eine vollständige Bewerbung einzureichen usw. Die Arbeitgebenden sind frei, ihre Rekrutierungsprozesse auch in Fällen von meldepflichtigen Stellen wie gewohnt zu gestalten.
4.4 Art. 53d AVV Ausnahmen von der Meldepflicht (Art. 21a Abs. 5 und 6 AuG)
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat zusätzlich zur in Artikel 21a Abs. 5 AuG formulierten Ausnahme (Stellen werden durch Stellensuchende besetzt, die bei der öAV gemeldet sind) weitere Ausnahmen festlegen kann. Damit lassen sich potenziell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht verringern. Ausnahmen bergen generell das Risiko einer Umgehung. Dies trifft insbesondere zu, wenn Ausnahmen kombiniert werden können. Es ist deshalb beabsichtigt, nur eine geringe Anzahl Ausnahmen vorzusehen. Dabei wird die in Art. 21a Abs. 6 erster Satz AuG enthaltene exemplarische Liste von denkbaren Ausnahmetatbeständen berücksichtigt.
Abs. 1
Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn:
- Mitarbeitende (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln (Bst. a);
- Lernende weiterbeschäftigt werden (Bst. a);
- eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen (Variante 1) oder von unter einem Monat (Variante 2) besetzt wird (Bst. b) oder
- nahe Verwandte angestellt werden z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen (Bst.
c).
Zu Bst. a:
Stellenbesetzungen innerhalb von Unternehmen, beispielsweise die Übernahme von Lernenden oder internen Beförderungen, sollen ohne vorgängige Stellenmeldung möglich sein, um administrative Leerläufe zu vermeiden. Gleichzeitig schliesst man mit dem Erfordernis einer vorgängigen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten aus, dass Personen nur befristet angestellt werden, um die Meldepflicht zu umgehen.
Zu Bst. b:
Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Tage (Variante 1) oder weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern, werden von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Sehr dringliche Stellenbesetzungen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze zumindest vorübergehend ohne Stellenmeldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeiter angestellt werden muss. Mit
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