Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten
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dem Ausschluss der Verleiher von dieser Ausnahme wird vermieden, dass die Meldepflicht mittels Verleih umgangen werden kann. Eine generelle Ausnahme für dringliche Stellenbesetzungen wäre hingegen nicht praktikabel, da es kein objektives Mass für die Dringlichkeit einer Stellenbesetzung gibt.
Mit einer Ausnahme für kurze Erwerbstätigkeiten, die bis zu 14 Tage (Variante 1) dauern,
können Umgehungen der Stellenmeldepflicht wirksamer verhindert werden als mit einer Ausnahme für Erwerbstätigkeiten, die weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern. Demgegenüber ist der administrative Aufwand für die Unternehmen und die öAV bei Variante 1 höher als bei Variante 2. Dauert ein Einsatz entgegen der Erwartungen des Arbeitgebers einen Monat oder länger, hat der Arbeitgeber bei Variante 2 zudem noch Zeit, das Stellenmelde- und Rekrutierungsverfahren durchzuführen, was bei einer kürzeren meldefreien Beschäftigungsdauer nicht der Fall wäre. Der Bundesrat hat eine Präferenz für Ausnahmen bis zu 14 Tagen, da kurzfristige Einsätze insbesondere bei Berufen mit deutlich erhöhter Arbeitslosigkeit nachgefragt werden (z.B. Service- und Küchenpersonal, gewisse Berufe des Baugewerbes, landwirtschaftliche Gehilfen).
Zu Bst. c
Gemäss Gesetz kann der Bundesrat Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht vorsehen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Inhaber von Unternehmen ihre Verwandten anstellen können, ohne dass vorgängig die durch dieses Familienmitglied zu besetzende Stelle gemeldet werden muss. Die Ausnahmeregelung darf aber nicht dergestalt sein, dass „Familienunternehmen“ grundsätzlich von der Stellenmeldepflicht ausgenommen werden.
Eine Umschreibung, was genau ein Familienunternehmen ist, besteht in der schweizerischen Rechtsordnung nicht. Da es darum geht, einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber die Anstellung eines Familienmitglieds ohne Meldepflicht zu ermöglichen, wird die Ausnahmeregelung an die Verwandtschaftsbeziehungen angeknüpft. Gleichzeitig wird aber durch eine Einschränkung auf nahe Verwandte vermieden, dass auch weit entfernte Verwandte, zu denen die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber keine nähere Beziehung hat, zur Umgehung der Meldepflicht angestellt werden. Die vorgeschlagene Einschränkung orientiert sich an der Bestimmung von Art. 165 ZPO.
Abs. 2
Personalverleihunternehmen (Verleiher) gelten als Arbeitgeber. Die Mitarbeitenden sind bei den Verleihern angestellt. Wesentliches Element dieser Arbeitsverhältnisse ist, dass die betreffenden Mitarbeitenden an wechselnde Betriebe verliehen werden, aber das Arbeitsverhältnis immer zwischen den Mitarbeitenden und dem Verleiher besteht. Um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem auf die Dienste eines Verleihers zurückgriffen wird, wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle im Personalverleihunternehmen angesehen werden kann, dies aber nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 1 fällt. Vielmehr muss auch in diesem Fall die Meldepflicht eingehalten werden, wenn es sich um eine der Meldepflicht unterliegende Stelle handelt.
4.5 Art. 53e AVV Antragsrecht der Kantone (Art. 21a Abs. 7 AuG)
Abs. 1
Auf Gesetzesstufe wird festgehalten, dass Kantone beim Bundesrat um die Einführung einer Meldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet ersuchen können, wenn in ihrem Kanton im Gegensatz zur nationalen Situation in gewissen Berufsarten oder -gruppen die in der Verordnung festgelegte Grenze der erhöhten Arbeitslosigkeit überschritten wird.
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