Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten

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besteht die Chance, dass für eine gemeldete Stelle passende Stellensuchende bei der öAV gemeldet sind. Damit verbessert sich die Effizienz der Massnahme.

Stellenmeldung und Informationsbeschränkung (vgl. Ziff. 4.2)

In der Verordnung werden die Modalitäten der Stellenmeldung durch die Arbeitgebenden an die öAV geregelt. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird während einer Frist von 5 Tagen auf Mitarbeitende der öAV und Personen beschränkt, die bei der öAV als Stellensuchende angemeldet sind. Die Arbeitgebenden dürfen die gemeldeten Stellen erst nach Ablauf dieser Frist anderweitig ausschreiben.

Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber (vgl. Ziff. 4.3)

Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass die öAV innerhalb von 3 Arbeitstagen passende Dossiers an die Arbeitgebenden übermittelt oder mitteilt, dass keine passenden Dossiers vorhanden sind. Zudem werden die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die erforderliche Rückmeldung der Arbeitgebenden an die öAV geregelt. Die Arbeitgebenden sollen selbst, ohne Vorgaben und ohne Begründungspflicht bestimmen können, welche Kandidatinnen oder Kandidaten sie als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgebenden geeigneten Personen müssen jedoch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden.

Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht (vgl. Ziff. 4.4)

Um potenziell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht zu verringern, sind im Verordnungsentwurf zusätzlich zur in Art. 21a Abs. 5 AuG formulierten Ausnahme (Stellen werden durch Stellensuchende besetzt, die bei der öAV gemeldet sind) weitere Ausnahmen vorgesehen.

Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn:

- Mitarbeitende (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln;

- Lernende weiterbeschäftigt werden;

- eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen (Variante 1) oder von unter einem Monat (Variante 2) besetzt wird oder

- nahe Verwandte angestellt werden z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen

Antragsrecht der Kantone (vgl. Ziff. 4.5)

Die Kantone haben die Möglichkeit, gestützt auf Art. 21a Abs. 7 AuG die Einführung der Stellenmeldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet zu beantragen, wenn nur auf ihrem Gebiet in gewissen Berufsarten oder -gruppen der nationale Schwellenwert überschritten wird. Damit können auch besondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt werden.

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