Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten

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Abs. 2

Die Stellenmeldepflicht soll die öAV stärken, indem die Informationen über zu besetzende Stellen und der Abgleich zwischen der Nachfrage nach Arbeitskräften und dem vorhandenen Angebot an stellensuchenden Personen verbessert wird. Um diesen Abgleich sicherstellen zu können, müssen die Stelleninformationen möglichst genau den Informationen über die Stellensuchenden entsprechen. Aus diesem Grund wird festgehalten, welche Informationen in der Meldung enthalten sein müssen.

Abs. 3

Bei einer Meldung per Internet, telefonisch oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache können Arbeitgeber unterstützt resp. geleitet werden, damit die Daten so erfasst werden,

dass ein rascher Abgleich mit den Daten der Stellensuchenden möglich ist.

Abs. 4

Die öAV bestätigt den Arbeitgebenden umgehend die eingegangene Meldung, sofern diese sämtliche Angaben gemäss Abs. 2 enthält, einerseits im Sinne einer Empfangsbestätigung, anderseits dient diese Bestätigung den Arbeitgebenden als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, insbesondere im Falle einer Kontrolle (im Zusammenhang mit Art. 117a AuG, Strafbestimmungen).

Abs. 5

Der Gesetzgeber wollte, dass auf die Informationen über die gemeldeten Stellen, die der Meldepflicht unterliegen, während einer befristeten Zeit nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff haben darf. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Meldepflicht unterliegende Stellen während dieser Sperrfrist von 5 Arbeitstagen vom Arbeitgeber nicht über andere Kanäle (z.B. Presse, Homepage) publiziert werden.

Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage.

Abs. 6

Der Zugriff auf die Informationen bezüglich der der Meldepflicht unterliegenden Stellen soll gemäss dem Gesetzgeber während der Sperrfrist gemäss Abs. 5 nur den Stellensuchenden sowie den Mitarbeitenden der öAV zukommen.

Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage.

4.3 Art. 53c AVV Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber (Art. 21a Abs. 4 AuG)

Abs. 1

Als „passend“ gelten Dossiers, wenn Stellensuchende aufgrund des erlernten oder ausgeübten Berufs, der Berufserfahrung, des gesuchten Arbeitspensums, des Arbeitsortes sowie weiterer nachgefragter Anforderungen dem gemeldeten Stellenprofil entsprechen. Aus Datenschutzgründen können dem Arbeitgeber die Kontaktdaten nur dann übermittelt werden, wenn die betroffenen Stellensuchenden vorgängig ihr Einverständnis zu deren Weitergabe gegeben haben. Falls diese Zustimmung nicht vorliegt, können dem Arbeitgeber die Informationen in einer anonymisierten Form (Angaben über Beruf und Qualifikationen) übermittelt werden. Die Kontaktaufnahme erfolgt in diesen Fällen wie bisher via öAV.

Abs. 2

Der Gesetzgeber hat eine Begründungspflicht der Arbeitgeber im Falle der Nichtberücksichtigung der ihnen von der öAV angezeigten Kandidatinnen und Kandidaten abgelehnt. Es

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