Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 19 Seiten

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3 Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV)

3.1 Ingress

Da die Art. 53a bis e neu sich nicht auf das AVG sondern das AuG stützen, muss der Ingress entsprechend erweitert werden.

Aktuelle Formulierung Neuformulierung Erläuterungen

Der Schweizerische Bundes- Der Schweizerische Bundes- Im Ingress wird festgerat, rat verordnet: halten, gestützt auf welche Gesetzesbestimgestützt auf Art. 41 Absatz 1 Die Verordnung vom 16. Ja- mungen resp.

des Bundesgesetzes vom 6. nuar 1991 über die Arbeitsver- Kompetenzdelegation Oktober 1989 über die Ar- mittlung und den Personalver- der Bundesrat eine Verbeitsvermittlung und den Per- leih wird wie folgt geändert: ordnung erlässt.

sonalverleih (AVG),

gestützt auf Art. 41 Absatz 1

verordnet: des Arbeitsvermittlungsgeset-

zes vom 6. Oktober 1989

(AVG) sowie auf Artikel 21a

des Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG),

3.2 Einordnung der Bestimmungen in der AVV

Die Bestimmungen des Art. 21a AuG sind von der öAV umzusetzen. Die öAV wird im 3. Kapitel der AVV geregelt (Art. 51 – 61). Die Umsetzungsregelungen sind somit im 3. Kapitel der AVV einzufügen.

Kapitel 3 AVV ist aktuell nicht weiter unterteilt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine Unterteilung in Abschnitte vorgeschlagen. Die neuen Bestimmungen zur Stellenmeldepflicht sollen in Art. 53a ff AVV eingefügt werden.

Das 3. Kapitel AVV soll neu in Abschnitte unterteilt werden. In der nachfolgenden Tabelle werden einerseits die neuen Abschnittstitel sowie die Titel der in diesen Abschnitten enthaltenen Artikel aufgeführt.

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