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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten
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ballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben wirksam und in angemessener Weise erfüllen können.
7Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spielerinnen und Spieler, sportliche Betreuerinnen und Betreuer oder andere Vertreterinnen und Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fairplay handeln, und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken kann.
Art. 6 Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum
1Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden sind, einschliesslich der Kommunalbehörden, der Polizei, der örtlichen Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fussballvereine und nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei:
a. der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver Massnahmen, um Störungen zu beschränken und Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen;
b. der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den Orten, welche die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion.
2Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung sowie bei den Sicherheits- und Schutzmassnahmen die Hin- und Rückreise zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird.
Art. 7 Eventualfall- und Notfallplanung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmässigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.
Art. 8 Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
1Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der proaktiven und regelmässigen Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten, einschliesslich der Fanvertreter und der örtlichen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den