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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten
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d. «Stelle» jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der Verfassung, kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder Dienstleistungsmassnahme im Zusammenhang mit einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb eines Stadions zuständig ist;
e. «Beteiligte» Zuschauerinnen und Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere Interessengruppen, die nicht kraft Gesetzes oder kraft Verordnung zuständig sind, die aber massgeblich dazu beitragen können, bei Fussballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und ausserhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld zu sorgen;
f. «ganzheitlicher Ansatz» die Anerkennung der Tatsache, dass Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmassnahmen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, ausgewogen sein müssen und nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können;
g. «ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz» die Anerkennung der Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fussballspielen oder anderen Sportveranstaltungen eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und verhältnismässig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden müssen;
h. «bewährte Verfahrensweisen» Massnahmen, die in einem oder mehreren Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um die festgelegten Ziele zu erreichen;
i. «zuständige Stelle» ein (staatliches oder privates) Organ, das in die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fussballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder ausserhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist.
Art. 4 Interne Koordinierungsstrukturen
1Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen.
2Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die Risikobewertung zu ermöglichen.
3Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten Stellen eingebunden sind, die innerhalb und aus-