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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten

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einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär des Europarats folgt.

3Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee entscheidet.

Art. 19 Wirkungen des Übereinkommens

1In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.

2Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.

Art. 20 Räumlicher Geltungsbereich

1Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 21 Kündigung

1Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.