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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten

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und/oder Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fussball verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, Beschränkungen für Reisen zu Fussballveranstaltungen aufzuerlegen, die in einem anderen Land ausgetragen werden.

Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

1Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen Angelegenheiten eng zusammen, um ihre Zusammenarbeit in Bezug auf internationale Veranstaltungen in grösstmöglichem Masse zu verstärken, Erfahrungen auszutauschen und an der Entwicklung bewährter Verfahrensweisen mitzuwirken.

2Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale Fussballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. Die NFIP:

a. dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) Informationen im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;

b. tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und internationalen Regeln personenbezogene Daten aus;

c. erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;

d. ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und schnell auszuführen.

3Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei Fussballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient.

4Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen.

5Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser beziehungsweise diesen betrieben werden.