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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten
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Grundsätzen des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
2Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte, einschliesslich der örtlichen Bevölkerung und der Fanvertreterinnen und Fanvertreter, stellenübergreifende soziale, erzieherische, verbrechensverhütende und andere gemeinschaftsorientierte Projekte ins Leben zu rufen oder daran teilzunehmen, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz zuständigen Stellen.
Art. 9 Polizeistrategien und -einsätze
1Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien entwickelt, regelmässig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vereinbar sind.
2Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismässige Eingreifen zur Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
3Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen.
Art. 10 Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens
1Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Massnahmen, um das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung beteiligen oder diese organisieren.
2Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmassnahmen getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu verhindern.
3Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörige sie sind.
4Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen