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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten
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Verfahrensklauseln
Art. 12 Weiterleitung von Informationen
Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, die sich auf Fussball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.
Art. 13 Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen
1Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet.
2Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger Stellen und durch die NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
3Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter vertreten sein.
4Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen.
5Das Komitee wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt.
6Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die Einberufung einer Sitzung des Komitees dar.
7Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an.
Art. 14 Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei Sportveran-
staltungen
1Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Komitee. Es kann insbesondere:
a. die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa notwendige Änderungen prüfen;
b. mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und gegebenenfalls Informationen austauschen;