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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten

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Art. 1 Geltungsbereich

1Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um diesem Übereinkommen in Bezug auf Fussballspiele oder Turniere Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von professionellen Fussballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen werden.

2Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene Sportveranstaltungen, einschliesslich Amateurfussballspielen, anwenden, insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den Schutz mit sich bringen.

Art. 2 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladen-

des Umfeld bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bie-

ten. Zu diesem Zweck:

a. verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit ausgerichteten Grundeinstellung;

b. stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken kann;

c. berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bewährte Verfahrensweisen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

a. «Sicherheitsmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb des Stadions zu schützen, die einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der Veranstaltung wohnen oder arbeiten;

b. «Schutzmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder ausserhalb eines Stadions jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese zu verringern und/oder ihr zu begegnen;

c. «Dienstleistungsmassnahme» jede Massnahme, die mit dem vorrangigen Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen fühlen, wenn sie einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen;