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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten
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c. den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Massnahmen zu dessen Durchführung empfehlen;
d. die geeigneten Massnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
e. dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung von Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
f. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten;
g. die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten erleichtern.
2Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen.
3Das Komitee erhebt ausserdem die nach Artikel 12 von den Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten.
4In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen.
Art. 15 Änderungen
1Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden.
2Jeder Änderungsvorschlag wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt.
3Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Komitee spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
4Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats4 vorgesehenen Mehrheit beschliessen.