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Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 13 Seiten

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5Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet.

6Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung

1Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (SEV-Nr. 120) beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf.

2Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder gleichzeitig kündigen.

4Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder Genehmigungsurkunde nach Absatz 3 kann ein Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 weiterhin anwenden wird.

Art. 17 Inkrafttreten

1Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

2Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 18 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

1Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf