Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
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stände stehen die Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)15, des SprstG und des Waffengesetzes16 im Vordergrund. Strafbar sind nicht nur die Gewalttätigkeiten an und für sich, sondern auch der Verstoss gegen eine präventive Massnahme: Wird gegen ein privatrechtlich ausgesprochenes Stadionverbot verstossen, so stellt dies ein Hausfriedensbruch im Sinne von Artikel 186 StGB dar. Wird gegen eine staatliche Verfügung verstossen, in der auf Artikel 292 StGB hingewiesen wurde, so erfüllt dies den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Im internationalen Verhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen17. Die Konvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten von der Möglichkeit der Rechtshilfe aktiv Gebrauch machen.
Absatz 4 betrifft Ausreisebeschränkungen. Dieser Absatz wurde bei der Verabschiedung des Textes der Konvention im Europarat bis zuletzt intensiv diskutiert. Der Grund für die intensive Diskussion war, dass einige Mitglieder des Europarats das Instrument der Ausreisebeschränkung noch nicht kennen und nicht einer unerfüllbaren Vorgabe zustimmen wollten. Der Europarat hat schliesslich die Konvention einschliesslich dieses Absatzes zur Unterzeichnung und Ratifikation verabschiedet. In der Folge haben einige Staaten angekündigt, dass sie beim Beitritt zur Konvention einen Vorbehalt zu diesem Absatz anbringen werden. Die Schweiz kann der Konvention vorbehaltslos beitreten. Sie kennt mit Artikel 24c BWIS bereits das Instrument der Ausreisebeschränkung. Demnach kann einer Person unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn gegen sie ein Rayonverbot besteht, die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Dauer untersagt werden. Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
In diesem Artikel wird der National Football Information Point NFIP eingehend geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Single Point of Contact (SPOC), welchen die Vertragsstaaten für internationale Kontakte zwischen Polizeibehörden einrichten und betreiben sollen. fedpol nimmt bereits heute gestützt auf Artikel 4 des ursprünglichen Europäischen Übereinkommens18, Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung19 und Artikel 24a Absatz 9 BWIS die internationale Zusammenarbeit und somit die Rolle des NFIP Schweiz wahr. Während bei lokalen und nationalen Sportveranstaltungen der polizeiliche Informationsfluss direkt zwischen den beteiligten Kantonen läuft, ist bei internationalen Sportveranstaltungen der Bund mitbeteiligt. Sowohl bei Spielen der Nationalteams als auch bei internationalen Klubspielen, beispielsweise im Rahmen der Champions League, trifft fedpol Abklärungen zum erwarteten Fanverhalten sowie zur Frage, ob Szenenkenner der Polizei von einem Staat die Sportveranstaltung im anderen Staat begleiten sollen.
Die Idee, pro Staat einen NFIP zu institutionalisieren, stammt ursprünglich aus der EU und ist in sämtlichen EU-Ländern obligatorisch. Diesem Vorbild sind jedoch auch Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz gefolgt. Nun wird dieses bewährte Konzept vom Europarat übernommen, womit sich das geografische Gebiet des NFIP-Netzwerkes nochmals ausdehnt.
Bei der Diskussion der Konvention im Europarat wurde festgehalten, dass die Vertragsstaaten das NFIP-Netzwerk auch für andere Sportarten als Fussball nutzen können, falls dies mit dem jeweiligen nationalen Recht vereinbar ist. Im schweizerischen Recht gibt es keine Beschränkung des NFIP auf die Sportart Fussball. fedpol nutzt das Netzwerk insbesondere auch für internationale Eishockeyspiele.
Art. 12–14 Verfahrensklauseln (Bereitstellung von Informationen, Komitee für Sicherheit und
Schutz bei Sportveranstaltungen, Aufgaben des Komitees)
Das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen ist verantwortlich für die Überwachung der Anwendung des Übereinkommens. Artikel 12 schreibt die Bereitstellung von Informationen vor, Artikel 13 regelt die Zusammensetzung sowie das Stimmrecht und Artikel 14 hält die Auf-
15 SR 311.0
16 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition; SR 514.54
17 SR 351.1
18 SR 0.415.3
19 SR 101