Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
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Sport im Aufbau. Dieses soll einen nationalen Überblick über die Risikolage bieten. Dazu sollen im Lagebild die Risiken mehrerer gleichzeitig stattfindender Sportveranstaltungen abgebildet werden.
Absatz 4 legt fest, dass nationale und lokale Strategien entwickelt und regelmässig beurteilt und im Lichte der Erfahrungen weiterentwickelt werden sollen. Gemäss der innerstaatlichen Kompetenzordnung sind in der Schweiz hauptsächlich die Kantone für Polizeibelange zuständig. Deshalb sind die Kantone für die Erarbeitung solcher Strategien zum Thema «Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» federführend. Auf fachlicher Ebene wird diese Federführung durch die PKPS, auf politischer Ebene durch die KKJPD wahrgenommen.
Absatz 5 schreibt vor, den rechtlichen Rahmen so auszugestalten, dass die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Stellen klar definiert sind. Zudem sollen die Aufgaben einander ergänzen, der gemeinsamen Strategie folgen und in der Praxis umgesetzt werden. Diese Anforderungen sind in der Schweiz erfüllt. Das Zusammenspiel der verschiedenen Stellen und Rechtsgrundlagen lässt sich besonders gut anhand der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen veranschaulichen. Sportklubs und -verbände sprechen Stadionverbote gestützt auf das Zivilrecht aus. Die Kantone verfügen Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Nachfolgend Konkordat gegen Gewalt)5, dem in der Grundfassung vom 15. November 2007 alle Kantone beigetreten sind. fedpol erlässt gestützt auf das BWIS6 Ausreisebeschränkungen und führt das elektronische Informationssystem HOOGAN, in dem die vorgenannten Massnahmen erfasst werden.
Art. 5 Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien
In diesem Artikel sind die Anforderungen an Bau und Betrieb von Sportstadien geregelt mit dem Ziel, für die Zuschauerinnen und Zuschauer ein sicheres und geschütztes Umfeld zu gewährleisten.
In der Schweiz hat die Swiss Football League SFL für die Erteilung der Lizenzen in den beiden obersten Fussball-Ligen ausführliche Kriterien in infrastrukturellen und sicherheitsspezifischen Bereichen festgelegt7. Sie stützte sich dabei in weiten Teilen auf das Stadioninfrastruktur-Reglement der UEFA8, eine wichtige Grundlage, um in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Sportveranstaltungen sicherzustellen. Ähnliche und ebenfalls ausführliche Vorgaben hat die Swiss Ice Hockey Federation SIHF erlassen. Die Vorgaben muss erfüllen, wer in den obersten beiden Ligen spielberechtigt sein will9.
Sportstadien müssen zudem den kantonalen Bauvorschriften entsprechen. Die im Übereinkommen verwendeten Begriffe «Stadionzulassung» und «Zertifizierungsverfahren» entsprechen im schweizerischen System der Baubewilligung und der Bauabnahme. Diese Verfahrensschritte werden von den Baubehörden nur genehmigt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die durch den Bauherrn zu beachtenden Bestimmungen sind mannigfaltig. Sie beginnen bei der Zonenkonformität und enden bei der Anzahl bewilligter Parkplätze. Beim Bauen eines Stadions sind insbesondere feuerpolizeiliche Vorgaben zu beachten, wozu etwa feuerfeste Baumaterialien und genügend, klar signalisierte Fluchtwege zählen.
Eine rechtliche Möglichkeit, die Qualität des Stadionbetriebs sicherzustellen, bietet das Konkordat gegen Gewalt. Der revidierten Fassung des Konkordats vom 2. Februar 2012 sind 24 Kantone10 beigetreten. Gemäss des neuen Artikels 3a ist für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer in jedem Fall eine Bewilligung einzuholen. Wenn im Umfeld der Spiele von Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, können die Veranstalter ebenfalls dazu verpflichtet werden, eine Bewilligung einzuholen., Die zuständige Behörde kann eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz be-
5 Einsehbar unter www.kkjpd.ch > Themen > Hooliganismus
6 SR 120
7 Reglement für die Lizenzerteilung SFL; einsehbar unter www.sfl.ch > Reglemente
8 Einsehbar unter www.uefa.org > Den Fussball schützen
9 Reglement Anforderungen NL A- und NL B-Infrastrukturen; einsehbar unter www.sihf.ch > National League > Reglemente
10 Alle Kantone ausser Basel Stadt und Basel-Landschaft