Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten

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sie ein Fussballspiel oder eine andere Sportveranstaltung besuchen. Dieser Ansatz ist im Übereinkommen in einer Vielzahl der Bestimmungen enthalten.

Neu werden in Artikel 6 der Public-Viewing-Bereich sowie die Reisewege zum öffentlichen Raum gezählt, den es zu schützen gilt. Somit ist das Übereinkommen auch an Orten anwendbar, die mit der Sportveranstaltung geografisch nicht verbunden sind.

Als weitere Neuerung sieht das Übereinkommen in Artikel 10 Absatz 4 eine Ausreisebeschränkung gegenüber Personen vor, die sich anlässlich von Fussballveranstaltungen an Gewalttätigkeiten und/oder Ordnungsstörungen beteiligt haben. Eine solche Ausreisebeschränkung hat die Schweiz mit Artikel 24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)3 bereits im Jahr 2007 im nationalen Recht eingeführt.

In Artikel 11 des Übereinkommens wird der National Football Information Point4 (NFIP) eingehend geregelt. Das EJPD (fedpol) nimmt bereits heute die internationale polizeiliche Zusammenarbeit rund um Sportveranstaltungen und somit die Rolle des NFIP Schweiz wahr.

1.3 Würdigung

Das Übereinkommen beinhaltet neue Ansätze zur Handhabung von Sportveranstaltungen. Obwohl es aus einem komplett neuen Text besteht, sind im schweizerischen Recht keine Änderungen nötig. Dies liegt daran, dass in diesem Bereich in der Schweiz in den letzten dreissig Jahren viel getan wurde. Sowohl das Recht als auch die Praxis wurden ständig weiterentwickelt und entsprechen deshalb dem neusten Stand der national und international gewonnenen Best Practice.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen würde die Schweiz bezeugen, dass sie einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer international einheitlichen Handhabung von risikobehafteten Sportveranstaltungen unterstützt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich orientiert sich am Territorialitätsprinzip. Das Übereinkommen bezieht sich grundsätzlich auf das ganze Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Falls gewünscht, kann ein Staat gemäss Artikel 20 den räumlichen Geltungsbereich einschränken. Diese Möglichkeit richtet sich primär an Staaten mit abgetrennten Staatsgebieten, wie dies beispielsweise bei Frankreich der Fall ist. Bei einem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich auf das ganze Territorium der Eidgenossenschaft.

Sachlich gilt das Übereinkommen für Fussballspiele und -turniere von professionellen Klubs und Nationalmannschaften. Die Vertragsstaaten können das Übereinkommen auch auf Amateurspiele und auf andere Sportarten anwenden. In der Schweiz stehen vor allem die beiden höchsten Ligen sowie die Nationalmannschaften von Fussball und Eishockey im Fokus.

Das Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Umsetzungsarbeiten zu unternehmen und das Übereinkommen im nationalen Recht zu konkretisieren, sofern nicht bereits genügend konkrete nationale Normen existieren. In der Schweiz ist keine ergänzende Gesetzgebung notwendig, da Bund und Kantone mit ihren heutigen rechtlichen Grundlagen gut aufgestellt sind und die Anforderungen des Übereinkommens bereits erfüllen.

Art. 2 Ziel

Ziel des Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und einladendes Umfeld bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu bieten. Dieses Ziel soll durch einen ganzheitlichen, stellenübergreifenden Ansatz erreicht werden. So sollen Behörden und Private unterschiedlicher Ebenen lokal, national und international eng zusammenarbeiten. Angestrebt wird eine ausgewogene, partnerschaftliche Zusammenarbeit, welche bewährte Verfahrensweisen berücksichtigt.

3 SR 120

4 Deutsch: nationale Fussballinformationsstelle