Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
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gaben des Komitees fest. Die Hauptaufgabe des Komitees ist, Informationen zu erheben, zu analysieren und weiterzuleiten. Dies kann insbesondere mit dem Erlass von Empfehlungen betreffend Best Practice geschehen. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Komitees ist, im Rahmen von Besuchsprogrammen zu kontrollieren, ob die Vertragsstaaten die aus dem Übereinkommen erwachsenen Verpflichtungen erfüllen.
Bereits das ursprüngliche, heute geltende Europäische Übereinkommen sieht in den Artikeln 8–10 ein Komitee vor. Das heisst, dass das im vorliegenden, neuen Übereinkommen beschriebene Komitee bereits heute existiert und weitergeführt werden soll. Das Komitee trifft sich gegenwärtig zweimal jährlich zu einer Sitzung beim Europarat in Strassburg. fedpol vertritt die Schweiz im Komitee. Ein wichtiger Meilenstein des Komitees war, im Jahr 2015 eine Gesamtempfehlung zu verabschieden, die alle bisherigen Teilempfehlungen betreffend Best Practice umfasst.20
Besonders erwähnenswert sind Besuche gemäss Artikel 14 Absatz 2. Vertragsstaaten können sich von Fachleuten anderer Vertragsstaaten besuchen lassen, um sich bei der Anwendung des Übereinkommens beraten und unterstützen zu lassen. Besuche finden nur auf Wunsch des ersuchenden Staates statt. Durch die Tatsache, dass sich die Vertragsstaaten gegenseitig evaluieren und beraten, herrscht ein partnerschaftliches, konstruktives Verhältnis. Unangekündigte Besuche oder Besuche durch eine übergeordnete Instanz sind nicht vorgesehen. In den letzten Jahren hat sich die Praxis entwickelt, dass sich Staaten vor der Austragung einer Fussball Europa- oder Weltmeisterschaft in ihrem Land evaluieren lassen. So hat sich auch die Schweiz vor der Fussballeuropameisterschaft 2008 im eigenen Land einer Evaluation unterzogen und wurde sehr gut bewertet.
Art. 15 Änderungen
Es gilt zu unterscheiden, wer eine Änderung beantragen und wer sie beschliessen kann. Vertragsstaaten, das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen und das Ministerkomitee des Europarats können Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Das Ministerkomitee kann Änderungen beschliessen.
Art. 16–22 Schlussbestimmungen
Die Artikel 16–22 basieren auf den Muster-Schlussbestimmungen, die der Europarat für Übereinkommen verwendet21, sowie auf den Schlussbestimmungen des ursprünglichen Europäischen Übereinkommens22. Es handelt sich somit um Standardbestimmungen. Geregelt werden die Unterzeichnung (Art. 16), das Inkrafttreten (Art. 17), der Beitritt von Nichtmitgliedstaaten (Art. 18), die Wirkungen des Übereinkommens (Art. 19), der räumliche Geltungsbereich (Art. 20), die Kündigung (Art. 21) und die Notifikationen (Art. 22).
Gemäss den Artikeln 16 und 18 können nebst Mitgliedstaaten des Europarats unter bestimmten Bedingungen auch Nichtmitgliedstaaten dem Übereinkommen beitreten. Angesichts der grenzüberschreitenden Natur gewisser Sportveranstaltungen ist diese Öffnung gegenüber Nichtmitgliedstaaten sinnvoll.
Artikel 17 sieht vor, dass das Übereinkommen in Kraft tritt, wenn es von drei Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert worden ist. Die Hürde für das Inkrafttreten des Übereinkommens ist bewusst nicht sehr hoch, damit eine möglichst rasche Umsetzung ermöglicht wird.
Artikel 19 zielt darauf ab, dass der Übergang vom geltenden Übereinkommen zum neuen Übereinkommen möglichst reibungslos verläuft.
Gemäss Artikel 20 steht es den Vertragsstaaten frei, den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens innerhalb ihres Hoheitsgebietes festzulegen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs dem Ziel und Zweck des Übereinkommens zuwiderlaufen würde. Die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs dieses Übereinkommens steht für die Schweiz nicht zur Debatte.
20 « Recommandation Rec (2015) 1 du Comité permanent sur la sécurité, la sûreté et les services lors des matches de football et autres manifestations sportives » ; Einsehbar unter www.coe.int > Demokratie > Sport und Ethik
21 « Modèle de clauses finales pour les conventions et accords conclus au sein du Conseil de l’Europe » vom Ministerkomitee des Europarats in der 315. Versammlung im Februar 1980 verabschiedet; Einsehbar unter www.coe.int > Demokratie > A propos de la DG démocratie > Structures / Outils > Les traités du Conseil de l'Europe et la Direction générale de la démocratie
22 SR 0.415.3