Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Zusammenarbeit zwischen Polizei-, Sport- und Fanvertretern sowohl auf fachlicher als auch auf politischer Ebene intensiviert. Jede Stelle kennt die Anliegen der anderen. Diese werden so weit wie möglich gemeinsam gelöst. Nur wenige Ansichten sind dermassen konträr, dass trotz der intensiven Kontaktpflege über längere Zeit kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Bislang unüberwindbar sind die Ansichten zum Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen in Stadien: Obwohl der Gesetzgeber den Besitz und den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen in Stadien gemäss Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG13) aufgrund der Gefährlichkeit verbietet, schmuggeln manche Fans regelmässig solche Gegenstände in die Stadien und lassen diese in Menschenmassen abbrennen.

Art. 9 Polizeistrategien und -einsätze

In diesem Artikel wird die Polizei indirekt aufgefordert, Strategien zu entwickeln, zu reflektieren und stetig weiterzuentwickeln. Dabei sollen nationale und internationale Erfahrungen und bewährte Verfahrensweisen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck haben Bund und Kantone im Frühling 2016 die Polizeiliche Koordinationsplattform Sport PKPS aufgebaut. Sie besteht aus einer Geschäftsstelle bei der Kantonspolizei Freiburg, einem strategischen Gremium, sowie aus einem Gremium mit Praktikerinnen und Praktikern. In den Gremien sind neben dem fedpol und den Kantons- und Stadtpolizeien auch Personen von Seiten des Fussballs, Eishockeys, der Fanarbeit und der SBB vertreten. In diesem Rahmen definieren die beteiligten Stellen gemeinsame Praxen zu Fragen wie der Übergabe von Videomaterial, der Ausgestaltung von Rayonverboten und der generellen Zusammenarbeit zwischen polizeilichen Szenenkennerinnen und -kennern und den Sicherheitsverantwortlichen der Sportklubs. Zudem führen die PKPS und fedpol jährlich den Kurs «Gefahrenabwehr im Umfeld von Sportveranstaltungen» durch, welcher unter dem Patronat des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) in Neuenburg angeboten wird. Im Kurs wird insbesondere die 3-D-Strategie (Dialog, Deeskalation, Durchgreifen) vermittelt, wonach gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuerst der partnerschaftliche Weg eingeschlagen wird, bevor allenfalls trotzdem durchgegriffen wird.

Art. 10 Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen oder Gruppen daran zu hindern, gewalttätige Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung vorzunehmen. Massnahmen gegen Gruppen sind vor allem organisatorischer Art. Die wichtigste organisatorische Massnahme ist die räumliche Trennung gegnerischer Fangruppen. Zu diesem Zweck geben die schweizerischen Polizeibehörden vor, an welchem Zielbahnhof ein Fanzug halten soll und auf welcher Route ein Fanmarsch stattfinden kann. Zudem werden regelmässig nach Spielende die beiden Fangruppen gestaffelt aus dem Stadion gelassen. Im Gegensatz zu den organisatorischen Massnahmen gegen Gruppen sind Massnahmen gegen Einzelpersonen präventiver (Abs. 2) oder strafrechtlicher Art (Abs. 3).

Absatz 2 bezieht sich auf die präventiven Massnahmen. In der Schweiz stehen fünf präventive Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zur Verfügung, mit welchen durch den Ausschluss gewalttätiger Personen weitere gewalttätige Handlungen verhindert werden sollen. Sportklubs und -verbände können gestützt auf das Zivilrecht Stadionverbote aussprechen. Die Kantone haben gestützt auf das Konkordat gegen Gewalt die Möglichkeit, Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam zu verfügen. Rayonverbote der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, die nur der Grundfassung des Konkordats gegen Gewalt vom 15. November 2007 beigetreten sind, gelten nur für ihre Kantonsgebiete und längstens für die Dauer eines Jahres. Alle anderen Kantone, die der revidierten Fassung des Konkordats vom 2. Februar 2012 beigetreten sind, können Verbote für Rayons in der ganzen Schweiz mit einer Dauer bis zu drei Jahren aussprechen.14 Schliesslich hat fedpol gestützt auf das BWIS die Möglichkeit, Ausreisebeschränkungen zu verfügen.

Absatz 3 bezieht sich auf strafrechtliche Sanktionen. Gewalttätigkeiten können gleichzeitig sowohl eine präventive Massnahme als auch eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen. Als Tatbe-

13 Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe; SR 941.41

14 Sämtliche Massnahmen müssen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Konkordat gegen Gewalt im Einzelfall verhältnismässig sein (BGE 140 I 2 ff.; 137 I 31 ff.).