Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 29. Mai 1985 kam es im Brüsseler Heysel-Stadion beim Final des UEFA-Cups zwischen Juventus Turin und Liverpool zu einer Massenpanik. Dabei starben 39 Menschen und 600 weitere wurden verletzt. Der Massenpanik gingen gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängerinnen und Anhängern der beiden Fussballklubs voraus. Unter dem Eindruck der Brüsseler Katastrophe hat der Europarat 1985 das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen1, erlassen. Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. November 1990 in Kraft getreten. Aktuell gilt das Übereinkommen in 42 Staaten. Zur Überwachung der Anwendung des Übereinkommens wurde das Ständige Komitee gegründet. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) vertritt die Schweiz in diesem Komitee.
Der Text des Übereinkommens blieb seit 1985 unverändert. In den letzten dreissig Jahren hat sich jedoch die Welt und damit das Fanverhalten, die infrastrukturellen Begebenheiten und das polizeitaktische und -technische Vorgehen im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen verändert. Einerseits gibt es neue Erscheinungen wie Public-Viewings. Andererseits haben sowohl der Europarat, als auch die EU zahlreiche Empfehlungen zum Umgang mit Gewalt im Sport erlassen. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, hat der Europarat entschieden, das Übereinkommen aus dem Jahr 1985 totalzurevidieren. Es sollte neu nicht einseitig auf Repression ausgerichtet sein, sondern neu auch präventive Ansätze wie «Good Hosting» enthalten. Ihm sollte ein gemeinsamer, ganzheitlicher, auf internationaler Best Practice beruhender Lösungsansatz zugrunde gelegt werden.
Das totalrevidierte Übereinkommen trägt neu folgenden Titel: Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen. Bis Mitte Mai 2017 wurde das Übereinkommen von zwei Staaten, Frankreich und Monaco, ratifiziert. Insgesamt 23 Staaten haben es unterzeichnet: Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Georgien, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Türkei, Ukraine und Zypern. Da es sich um eine Totalrevision handelt, muss in der Schweiz das Parlament über die Genehmigung des neuen Übereinkommens befinden.
1.2 Überblick über die Neuerungen des Übereinkommens
Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen enthält im Wesentlichen Regeln zu den folgenden Themenbereichen:
- Innerstaatliche Koordinierungsstrukturen (Art. 4);
- Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien (Art. 5);
- Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum (Art. 6);
- Eventualfall- und Notfallplanung (Art. 7);
- Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung (Art. 8);
- Polizeistrategien und -einsätze (Art. 9);
- Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens (Art. 10);
- Internationale Zusammenarbeit (Art. 11);
- Verfahrensklauseln (Art. 12–14).
Die Ergänzungen im neuen Übereinkommen gegenüber dem ursprünglichen Übereinkommen2 sind zum grossen Teil sprachlicher Art. Nur ein kleiner Teil der Ergänzungen ist inhaltlicher Natur.
Neu ist der präventive Dienstleistungsansatz. Er hat zum Ziel, dass sich Einzelpersonen oder Gruppen innerhalb oder ausserhalb eines Stadions willkommen, geschätzt und wohlfühlen, wenn