Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
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In der Schweiz ist diese partnerschaftliche Zusammenarbeit bereits heute weitgehend Realität. Seit mehreren Jahren arbeiten Bund, Kantone, Fussballverband, Eishockeyverband, Klubs, Fanarbeit und Schweizerische Bundesbahnen (SBB) bereits eng zusammen. Sie koordinieren ihre Handlungen in verschiedenen Gremien sowohl auf fachlicher und politischer Ebene sowie in der täglichen Arbeit. Naturgemäss können nicht sämtliche Vorgänge vollständig partnerschaftlich ausgestaltet werden, denn es gibt in einem Rechtsstaat Akte, die zwangsläufig einseitig erfolgen. Ein einseitiger Akt sind beispielsweise Spielbewilligungen, welche die Kantone den Klubs – allenfalls mit Auflagen – erteilen. Als Ergänzung dieses einseitigen Aktes schliessen Kantone mit den Klubs Vereinbarungen, welche die Verantwortlichkeiten, die Zusammenarbeit, Massnahmen und die Beteiligung an Sicherheitskosten regeln.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Dem Titel des Übereinkommens kann entnommen werden, dass sich das Übereinkommen auf die drei Pfeiler Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen stützt. Dementsprechend sind die zentralen Begriffe des Übereinkommens «Sicherheitsmassnahme», «Schutzmassnahme» und «Dienstleistungsmassnahme».
Buchstabe a: Der Begriff «Sicherheitsmassnahme» umfasst Massnahmen, die darauf abzielen, die Gesundheit und das Wohlergehen von Personen und Gruppen innerhalb oder ausserhalb des Stadions zu schützen. Darunter fallen Massnahmen betreffend die Stadioninfrastruktur, Vorschriften zum Alkoholkonsum, Notfallplanung etc.
Buchstabe b: Unter «Schutzmassnahmen» fallen Massnahmen zur Verhinderung oder wenigstens zur Verringerung von Gewalttätigkeiten, anderen strafbaren Handlungen und Störungen der öffentlichen Ordnung im Rahmen von Fussballspielen oder einer anderen Sportveranstaltung. Nebst faktischen Massnahmen vor Ort zählen insbesondere auch Stadionverbote, Rayonverbote, Meldeauflagen, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkungen zu den Schutzmassnahmen. Das Hauptziel der Schutzmassnahmen ist, unbeteiligte Personen vor Gefahren zu schützen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
Buchstabe c: Unter dem Begriff «Dienstleistungsmassnahmen» sind Massnahmen zu verstehen, die dazu dienen, dass sich Personen und Gruppen willkommen, geschätzt und wohlfühlen, wenn sie einem Fussballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung beiwohnen. Zu den wichtigsten Massnahmen gehören gute Verpflegung und sanitäre Einrichtungen, aber auch die Art, wie Zuschauerinnen und Zuschauer empfangen und während der Veranstaltung behandelt werden.
Die Buchstaben d–i enthalten Definitionen zu weiteren Begriffen. Die Definitionen sind selbsterklärend.
Art. 4 Interne Koordinierungsstrukturen
Die Absätze 1 und 3 enthalten die Verpflichtung, nationale und lokale Strukturen zur Koordination der verschiedenen Massnahmen und Aufgaben aufzubauen, in denen sowohl staatliche als auch private Stellen eingebunden sind. Auf nationaler Ebene koordinieren folgende Stellen diese Massnahmen und Aufgaben in verschiedenen fachlichen und politischen Gremien: das fedpol, das Bundesamt für Verkehr (BAV), die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), die Polizeiliche Koordinationsplattform Sport (PKPS), der Schweizerischer Fussballverband (SFV), die Swiss Football League (SFL), die Swiss Ice Hockey Federation (SIHF), die Fanarbeit Schweiz (FaCH) und die SBB. Auf lokaler Ebene erfolgt die Koordination beispielsweise zwischen Kantonspolizei und lokalem Klub. Zudem gibt es eine vertikale Koordination zwischen nationalen und lokalen Stellen, beispielsweise zwischen fedpol und den Kantonspolizeien und insbesondere mit der PKPS.
Absatz 2 sieht vor, dass die Analysen und die Beurteilung von Risiken sowie der Austausch aktueller Informationen über die Risikobewertung koordiniert werden müssen. Finden in der Schweiz grosse risikobehaftete Sportveranstaltungen statt, wozu regelmässig Fussball- und Eishockeyspiele zählen, so holt die zuständige Polizei des Austragungsortes zur Risikoanalyse die Informationen der zuständigen Polizei am Ort des Gastteams sowie die Informationen der Klubs ein. Basierend auf der Risikoanalyse treffen die beteiligten Stellen, wozu auch Transportunternehmen zählen, vor der Austragung Absprachen. Am Spieltag selbst orientieren sich die verschiedenen beteiligten Stellen über die Lage. Zudem ist bei fedpol und der PKPS ein gesamtschweizerisches Lagebild