Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/58: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen · 14 Seiten
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stimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, Einschränkungen beim Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen.
In den letzten Jahren haben sowohl die SFL wie auch die SIHF grosse Anstrengungen unternommen und einen bemerkenswerten Aufwand betrieben, um den Sicherheitsstandard in Fussball- und Eishockeystadien konstant zu erhöhen. So wurden teils Sicherheitsnetze vor den Gastsektoren montiert, damit keine grossen Gegenstände in Richtung benachbarte Sektoren oder Spielfeld geworfen werden können. Zudem haben die Stadionbetreiber hochauflösende Videokameras installiert, was die Täteridentifikation bei Gewalttätigkeiten oder beim Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen im Stadion vereinfacht.
Die SFL wendet beim Einlass in die Stadien das von ihr geschaffene Konzept «Good Hosting»11 an. Das Konzept sieht insbesondere Folgendes vor: Der Empfang ist freundlich; statt uniformierter Security werden Stewards eingesetzt; der Einlass ins Stadion ist fliessend; Staubildung wird verhindert; Personen werden nicht mehr flächendeckend kontrolliert, sondern gezielt und stichprobenartig; Anweisungen erfolgen klar und stets freundlich; das Geschehen wird konsequent videoüberwacht und allfällige Täterinnen und Täter werden nachträglich identifiziert. Dieses Konzept wird von den Behörden akzeptiert und von der Fanarbeit geschätzt.
Art. 6 Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen im öffentlichen Raum
In Ergänzung zu Artikel 5, welcher die Sportstadien betrifft, regelt Artikel 6, was im öffentlichen Raum zur Gewährleistung von Sicherheit, Schutz und zur Schaffung eines einladenden Umfelds zu tun ist. Die Behörden und private Stellen müssen auch in diesem Bereich zusammenarbeiten. Während im Stadion die Verantwortung primär bei den privaten Stellen liegt, sind im öffentlichen Raum primär die Behörden zuständig.
In Absatz 1 sind zwei Phänomene beschrieben, die in den vergangenen Jahren vermehrt an Bedeutung gewonnen haben und die bei Erlass des ursprünglichen Europäischen Übereinkommens12 im Jahr 1985 noch nicht existierten: öffentliche Übertragungsplätze, sogenannte Public-Viewings also (Bst. a), und organisierte und nicht organisierte Fanmärsche (Bst. b) auf dem Hin- und Rückweg zwischen Stadt und Stadion. Das Übereinkommen gilt auch für diese neuen Erscheinungen.
In Absatz 2 wird auf den ganzen Reiseweg zum beziehungsweise vom Stadion Bezug genommen. Damit sind Fanzüge und Reisecars mitumfasst, welche in der Schweiz oft durch Fangruppierungen und Transportunternehmen organisiert werden. Somit fällt auch die Hin- und Rückreise im weiteren Sinne (inkl. Fanzüge und -busse) unter das Übereinkommen.
Art. 7 Eventualfall- und Notfallplanung
Dieser Artikel legt fest, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmässigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden müssen. In der Schweiz können die kantonalen Behörden mittels Spielbewilligungen und mit Vereinbarungen die lokalen Sportklubs in die Pflicht nehmen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit wird in der Praxis Gebrauch gemacht. Folglich haben lokale Sportklubs Sicherheitskonzepte verabschiedet, welche die Eventualfall- und Notfallplanung mitumfassen. In solchen Sicherheitskonzepten sind nebst Evakuationsplänen beispielsweise folgende Punkte enthalten: Alarmplan und Ablauf im Ereignisfall, Zusammensetzung des Krisenstabs mit Organigramm und Notfalltelefonnummern, Notfallmassnahmen, die in klar definierten Szenarien ergriffen werden sollen, vordefinierte Notfallmeldungen für die Stadionsprecherin oder den Stadionsprecher. Das vollständige und ausführliche Sicherheitskonzept jedes Clubs ist in der Schweiz Voraussetzung für die Lizenzierung durch die Liga und wird bei der Spielbewilligung durch die Behörden berücksichtigt.
Art. 8 Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
Mit diesem Artikel werden die Vertragsstaaten ermutigt, intensive Beziehungen zu den Fanvertreterinnen und Fanvertretern und der örtlichen Bevölkerung zu pflegen. In der Schweiz besteht aufgrund des föderalen Staatsaufbaus von Grund auf eine enge Beziehung zwischen staatlichen Institutionen, der lokalen Politik und der örtlichen Bevölkerung. Zudem wurde in den letzten Jahren die
11 Einsehbar unter www.sfl.ch > Sicherheit & Prävention > Good Hosting
12 SR 0.415.3