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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten

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2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitätsrechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird.

3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung

Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfsspeisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, kann im Herkunftsnachweis in Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a die eingespeiste Energie (Überschuss-Messprinzip) erfasst werden.

Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Doris Leuthard