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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten
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Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden.
2 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3 Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4 Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussenergie) erfasst werden.
Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag der Produzentin oder des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus übermittelt werden.
2 Ist eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese von der Produzentin oder vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin oder den Auditor über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.
3 Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger einsetzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden.
4 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:
a. bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
b. bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats;
c. bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende März des Folgejahres.
Art. 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen
1 Setzt eine Wasserkraftanlage Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitätserzeugung zur Verfügung zu stellen, so ist bei der Berechnung der produzierten Elektrizitätsmenge die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden.
2 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent bei der Vollzugsstelle die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur diejenige Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.
Art. 7 Aufgaben der Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle erfasst die für die Registrierung der Anlagen sowie für die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen Daten und führt eine entsprechende Datenbank.
2 Sie stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die Entwertung eines Herkunftsnachweises in schriftlicher oder elektronischer Form aus.
3 Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der Schweiz.
4 Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.
5 Sie erhebt Gebühren namentlich für die Registrierung der Anlagen sowie die Erfassung, Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise und andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und stellt diese den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung.
6 Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten und genehmigt jährlich die Gebührenhöhe. Die Vollzugsstelle stellt dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
7 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz in der Association of Issuing Bodies und weiteren internationalen Gremien im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 8
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 des Energiegesetzes muss mindestens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten:
a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;
b. die in- oder ausländische Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland);
c. das Bezugsjahr;
d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.