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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten

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Anhang 1 (Art. 1 und 8)

Anforderungen an die Stromkennzeichnung

1 Energieträger und Zuordnung

1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien

Erneuerbare Energien

– Wasserkraft

– Übrige erneuerbare Energien

Sonnenenergie

Windenergie

Biomassea

Geothermie

– Geförderter Stromb

Nicht erneuerbare Energien

– Kernenergie

– Fossile Energieträger

Erdöl

Erdgas

Kohle

Abfällec

aFeste und flüssige Biomasse sowie Biogas

bnach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung)

cAbfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien

1.2 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, so müssen

diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.

1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunfts-

nachweis nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG3. Werden für nicht erneuerbare Stromproduktion in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, die bescheinigt, dass die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird.

1.4 Die nach Artikel 19 EnG ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie

«Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.

1.5 Jede Kategorie enthält als Angabe der in- oder ausländischen Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten

Elektrizität.

1.6 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lie-

feranten- und des Produktemixes nach Artikel 4 Absatz 2 EnV in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucherinnen und Endverbraucher.

2 Kennzeichnung

2.1 Für die Lieferung in einem bestimmten Kalenderjahr sind nur Herkunftsnachweise mit einem Produktionszeitraum aus diesem

Kalenderjahr zulässig.

2.2 Die Kennzeichnung muss sich auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.3 Grundlage für die Kennzeichnung bilden die Herkunfts- oder Ersatznachweise gemäss Ziffer 1.3, die für die im vergangenen

Kalenderjahr produzierte Elektrizität ausgestellt wurden.

2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindes-

tens 10  7 cm betragen.

2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort

der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 4 Absatz 3 hinzuweisen.

3 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.