Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten

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Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

1. Einleitende Bemerkungen

Am 30. September 2016 hat das Parlament das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 verabschiedet (BBl 2016 7683). Dieses beinhaltet eine Totalrevision des Energiegesetzes vom 26.

Juni 1998 (EnG; SR 730.0) sowie Anpassungen in weiteren Bundesgesetzen. Die Änderungen auf Gesetzesstufe haben Auswirkungen auf verschiedene Verordnungen.1 Dazu gehört auch die Verord- nung vom 24. November 2006 des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV; SR 730.010.1). Die in der HKNV und der geltenden Energie- verordnung (EnV; SR 730.01) enthaltenen Regelungen sollen hinsichtlich Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung in einer neuen UVEK-Verordnung – der Herkunftsnachweis- und Stromkenn- zeichnungsverordnung (HKSV) – zusammengeführt werden. Diese Revision ist Bestandteil der

aufgrund des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

2. Grundzüge der Vorlage

Die HKSV basiert auf Artikel 5 der neuen Energieverordnung, der die Regelung der technischen Anforderungen sowie der Verfahren betreffend die Herkunftsnachweise und die Stromkennzeichnung an das UVEK delegiert. Systematisch werden die Herkunftsnachweise und die Stromkennzeichnung näher zusammengeführt und es wird klarer zwischen Bundesrats- und Departementsverordnung unterschieden: Die Ausführungsbestimmungen zur Stromkennzeichnung, die bisher im Anhang 4 der EnV aufgelistet waren, werden neu in die HKSV integriert.

Der bisherige Name „Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität“ wird ersetzt durch „Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung“ (Abkürzung „HKSV“).

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Stichprobenkontrolle bei Unternehmen soll ausgeweitet werden. Heute wird bei nur ca. 20 Unternehmen (von rund 700 Unternehmen) kontrolliert, ob die Stromkennzeichnung korrekt umgesetzt wird. Dies führt zu einem Mehrbedarf von 50 Stellenprozenten beim Bundesamt für Energie (BFE). Der Mehraufwand wird intern kompensiert.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Durch die geplanten Änderungen wird die Transparenz der Stromherkunft verbessert. Die Einführung der Volldeklaration kann bei einigen Unternehmen zu einem gewissen Initialaufwand führen. Durch die Automatisierung ist mittelfristig aber auch für diese Unternehmen mit einer Vereinfachung zu rechnen.

5. Verhältnis zum europäischen Recht

Bereits heute erfüllt das Schweizer Herkunftsnachweissystem die europäischen Vorgaben gemäss Direktive 2009/28/EG Artikel 15 vollumfänglich. Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung

1 Vgl. dazu die ausführlichen Informationen zur Ausgangslage im erläuternden Bericht zur Totalrevision der Energieverordnung (EnV) vom Februar 2017.