Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten
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Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
Heute vertritt die nationale Netzgesellschaft, die Swissgrid AG, die Schweiz in der Association of Issuing Bodies, welche die technischen Anforderungen der HKN international festlegt. Neu wird insbesondere diese Vertretung durch die Vollzugsstelle vorgenommen.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 8
Artikel 8 legt fest, wie häufig die Stromkennzeichnung gegenüber dem Endverbraucher mindestens zu erfolgen und welche Informationen sie zu enthalten hat (Abs. 1).
Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist gemäss Absatz 2 gegenüber seinen Endverbrauchern für die Einhaltung von Absatz 1 in jedem Fall verantwortlich.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Damit bei bestehenden Anlagen mit begrenztem Eigenverbrauch kein unverhältnismässiger Aufwand zum Umbau des Messsystems entsteht, kann für diese Anlagen anstelle der Nettoproduktion die Überschussenergie erfasst werden.
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse auf Stufe Departement wird in Anhang 2 geregelt.
7. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1
Der Anhang 1 zur HKSV legt die spezifischen Vorschriften zur Stromkennzeichnung fest.
Die Bestimmungen unter Ziffer 1 regeln, wie die verschiedenen Energieträger zu kategorisieren sind und wie die Zuteilung zu erfolgen hat. Unter Ziffer 2 wird die grafische Darstellung der Stromkennzeichnung geregelt.
Die Ziffern 1.1 und 1.2 legen verbindlich fest, wie die Haupt- und Unterkategorien der Energieträger zu benennen und welche Kategorien aufzuführen sind. Ziffer 1.3 legt den Schweizer bzw. EU-HKN als Standard fest. Da es im Ausland nicht für alle Produktionsarten Herkunftsnachweise gibt, können bei Bedarf entsprechende Ersatz-HKN erfasst werden, bspw. um Strom aus französischen Kernkraftwerken deklarieren zu können. Ziffer 1.4 legt fest, wie der Strom aus dem Einspeisevergütungssystem auszuweisen ist. Ziffer 1.5 gibt vor, dass zwischen in- und ausländischem Strom unterschieden
werden muss. Ziffer 1.6 legt fest, dass sich die Stromkennzeichnung ausschliesslich auf die eigenen Endkunden in der Schweiz bezieht.
Die Ziffern 2.1 bis 2.3 geben vor, dass sich die Stromkennzeichnung jeweils auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen hat und dass nur Herkunfts- bzw. Ersatznachweise für die Produktion im betreffenden Kalenderjahr verwendet werden können. Die Ziffern 2.4 und 2.5 legen fest, wie die Stromkennzeichnung darzustellen ist, sei es als Lieferanten- oder als Produktemix. Wird letzterer deklariert, so muss zusätzlich auf das Verzeichnis aller Lieferantenmixe im Internet hingewiesen werden (www.stromkennzeichnung.ch).
Anhang 2
Anhang 2 regelt die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse auf Stufe Departement.
Die HKSV tritt an die Stelle der bisherigen HKNV. Diese wird daher aufgehoben.