Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 6 Seiten
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Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
entsprechen den europäischen Vorgaben gemäss Direktive 2009/72/EG Artikel 3, Ziffer 9 zum grössten Teil. Durch die geplanten Änderungen wird das derzeit bestehende Verhältnis zum
europäischen Recht nicht verändert.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 1 Herkunftsnachweis
Absätze 1 bis 3 übernehmen betreffend die zu erfassenden Produktionszeiträume, die minimalen Angaben, die ein Herkunftsnachweis (HKN) enthalten muss, und dessen Gültigkeitsdauer mit einer Ausnahme unverändert die Regelungen aus der bisherigen HKNV: Im HKN ist neu zusätzlich
anzugeben, ob für den darin erfassten Strom eine Förderung (Einmalvergütung, Investitionsbeitrag, Marktprämie oder Mehrkostenfinanzierung) in Anspruch genommen wurde oder nicht.
Neu ist die Vollzugstelle und nicht mehr das BFE zum Erlass von Richtlinien zuständig (Abs. 4).
Art. 2 Registrierung der Produktionsanlage
Absätze 1 bis 4 übernehmen betreffend die Erfassung der Anlage unverändert die bisherigen Regelungen der HKNV.
Art. 3 Ausnahme von der Registrierung
Kleinstanlagen werden aus Gründen der Verhältnismässigkeit neu nicht mehr erfasst.
Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
Artikel 4 regelt ebenfalls gleich wie im bisherigen Recht, welche Produktionsdaten wie zu erfassen sind.
Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
Artikel 5 regelt die Übermittlung der Produktionsdaten an die Vollzugsstelle. Die automatisierte Datenlieferung wird neu zum Standard.
Art. 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen
Die Regelung zur Gewährleistung, dass bei Pumpen lediglich für die mittels natürlichem Zufluss produzierte Elektrizität entsprechende HKN ausgestellt werden, entspricht ebenfalls unverändert bisherigem Recht.
Art. 7 Aufgaben der Vollzugsstelle
Die Vollzugsstelle ist zuständig für die Erfassung der für den Vollzug notwendigen Daten, das Führen einer entsprechenden Datenbank und die Überwachung der Weitergabe von Herkunftsnachweisen. Zudem hat sie zu gewährleisten, dass für dieselbe Elektrizität nicht mehrere HKN ausgestellt werden (Abs. 1 bis 4).
Die Vollzugstelle erhebt für ihren Aufwand und für ihre Tätigkeiten Gebühren bei den einzelnen Nutzern, sprich den Produzenten, Händlern, Netzbetreibern und Lieferanten in Rechnung (Abs. 5). Die Gebührenansätze werden in Anhang 3 der Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR. 730.05) festgelegt.
Wie im bisherigen Recht überwacht das BFE nach Absatz 6 die Tätigkeiten der Vollzugsstelle und genehmigt die Gebührenhöhe.