Vorlage 3a
Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten
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Anhang 4.2 (Art. 12a)
Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009132 für Reifen der Klassen
C1, C2 und C3.
1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 661/2009133.
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit
Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009134 gekennzeichnet sind.
2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht
sein.
2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar
sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben.
2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat
dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.
2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer
Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009135 und dem UNECE-Reglement Nr. 117136 ermittelt.
132 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L
342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.
133 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.
134 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.
135 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.
136 UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3).