Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

a. Grundvariante im Format 297 mm × 210 mm (DIN-A4-Hochformat);

b. vereinfachte Variante im Format 140 mm × 180 mm.

1.9.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:

a. Haupttitel: SG 30;

b. Zwischentitel: SG 14;

c. Marke, Typ: SG 14;

d. Text und weitere Angaben: SG 12;

e. Hinweise: SG 10.

1.9.3 Bildschirme, auf denen die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt wird, müssen mindestens folgende Diagonale

aufweisen:

a. 9,7 Zoll (Hochformat): für die Grundvariante;

b. 7 Zoll (Querformat) oder 9,7 Zoll (Hochformat): für die vereinfachte Variante.

1.9.4 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben:

a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;

b. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).

1.10 Online-Tool

Das BFE stellt ein Online-Tool zum Erstellen der Energieetikette zur Verfügung.

2 Kennzeichnung im Internet

2.1 Neue Personenwagen, die über das Internet in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben aus der

Energieetikette gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i gekennzeichnet werden.

2.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen

und Angaben zur Ausstattung.

3 Kennzeichnung in Preislisten

3.1 Wer für neue Personenwagen Preislisten zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Personenwagen mit den Angaben aus

der Energieetikette gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

3.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrösse zu verwenden wie für technische Informationen

und Angaben zur Ausstattung.

3.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Personenwagens, so können die Angaben gemäss Zif-

fer 1.8.1 Buchstaben f–i als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.

4 Kennzeichnung in der Werbung

4.1 Wer neue Personenwagen in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsva-

riante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.

4.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden.

5 Bestimmung der Energieeffizienz

5.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl (BWZ) zu bestimmen.

5.2 Die BWZ errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus dem relativen Energiever-

brauch. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Der relative Energieverbrauch ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

5.3 Die BWZ eines Personenwagens wird nach der folgenden Formel berechnet:

𝐵𝑊𝑍 = { 1 − 𝑟 ∙ 𝐸′ + 𝑟 ∙ 𝐸𝐸′ + 5} ∙ 100

Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30

E': normierter absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer;

EE': normierter relativer Energieverbrauch des Personenwagens.

𝑛 𝑛

𝐸 − 𝐸 11

′𝐸 = 𝐸 𝜎2= (𝐸 − 𝐸 )2

𝐸 = , wobei 𝑖 und 𝐸 𝑖

𝜎 𝑛 𝑛

𝐸 𝑖=1 𝑖=1