Vorlage 3a

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 42 Seiten

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𝐸𝐸 − 𝐸 𝐸 𝑛

′ 𝐸1

𝐸𝐸 = 𝐸𝐸 = 𝐸 𝐸 = 𝐸𝐸

𝜎 , wobei , 𝑖

𝐸𝐸 𝑚 𝑛

𝑖=1

𝑛

1

𝜎2= (𝐸𝐸 − 𝐸 𝐸 )2

und 𝐸𝐸 𝑖

𝑛

𝑖=1

Wobei: E: absoluter Energieverbrauch des Personenwagens in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; E¯: Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen;

σE: Standardabweichung (Streuungsmass) des absoluten Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen;

EE: relativer Energieverbrauch des Personenwagens;

EE¯¯: Mittelwert des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen;

σEE: Standardabweichung (Streuungsmass) des relativen Energieverbrauchs der aktuellen Fahrzeugtypen;

m: Leergewicht des Personenwagens nach Artikel 7 Absatz 1 VTS in kg.

n: Anzahl aktuelle Fahrzeugtypen;

5.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

5.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufge-

führt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage der Modellversion mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

6 Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie

6.1 Energieverbrauch

6.1.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen bemisst sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Er ist in der gebräuchlichen Einheit

(Liter, Kubikmeter, Kilowattstunden oder Kilogramm) pro 100 Kilometer (l/100 km, m3/100 km, kWh/100 km, kg/100 km) anzugeben.

6.1.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen. 6.2 CO2-Emissionen

6.2.1 Die CO2-Emissionen bemessen sich nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Sie sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Ver-

gleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Personenwagen anzugeben (Durchschnitt aller erstmals immatrikulierten Personenwagen x g/km).

6.2.2 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen

müssen (vgl. Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.

6.2.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und

biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben.

6.3 Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien

6.3.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A–G einzuteilen.

6.3.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden die aktuellen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer

Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

6.3.3 Als aktuelle Fahrzeugtypen gelten typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (vgl.

Art. 97 Abs. 4 VTS) und die innerhalb der zwei Jahre bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals hätten zugelassen werden können.

7 Personenwagen mit mehreren Energieträgern

7.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben wer-

den können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zu den CO2-Emissionen und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.

7.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das

Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.