Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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solides Finanzierungsmodell mit grosser Schwankungstauglichkeit. Das Modell führt zudem zu Kosteneinsparungen von rund CHF 1.7 Mio. gegenüber den zwischen 2012 und 2016 durchschnittlich verfügten Subventionszahlungen von insgesamt CHF 3.4 Mio. pro Jahr. Schliesslich ermöglicht das Modell den Rückkehrberatungsstellen, insbesondere auch kleineren, Planungssicherheit und trägt der tendenziell kleineren Rückkehrbereitschaft bei Personen im erweiterten Verfahren Rechnung.

Artikel 72 Absatz 2

Die entsprechende Regelung ist veraltet (Balkanprogramme der 1990er Jahre). Heute trägt das SEM die Hauptverantwortung.

Artikel 74 Absätze 2, 3, 4 und 5

Zu Absatz 2

Die Abstufung in den Zentren des Bundes, wie sie die Testphasenverordnung vorsieht, ist mit der Abstufung nach Verfahrensstand ergänzt worden. Absatz 2 formuliert einen Regelbetrag und den maximalen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach der konkreten Praxis: Wenn eine begleitete Umsetzung und Auszahlung der Rückkehrhilfeprojekte vor Ort nicht möglich ist, erfolgt heute eine Barauszahlung am Flughafen. Die gewählte Formulierung ermöglicht eine grösstmögliche Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung auf Weisungsstufe und rasche Anpassungen bei besonderen Situationen. In die gleiche Richtung zielt die ebenfalls neu erwähnte Abstufung aus länderspezifischen Gründen.

Zu Absatz 3

Die Aufenthaltsdauer von drei Monaten ist nicht kompatibel mit dem geplanten degressiven Modell in den Zentren des Bundes und ist entsprechend gestrichen worden.

Zu Absatz 4

Die Erhöhung der materiellen Zusatzhilfe aus länderspezifischen Gründen ermöglicht dem SEM bei besonderen Situationen rasch höhere Anreize im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zu setzen.

Zu Absatz 5

Die Höhe der individuellen Rückkehrhilfe in den Zentren des Bundes soll sich je nach Verfahrensstand und Aufenthaltsdauer ausrichten und wird degressiv ausgestaltet. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung werden die Rückkehrhilfeleistungen folglich neu im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer reduziert. Diese Regelung gilt für alle Personen. Deshalb entfällt die heutige Spezialregelung für vulnerable Personen.

Artikel 76

Zu Absatz 1

Der dauerhafte Verbleib ist konkretisiert worden, da die bisherige Formulierung bei der praktischen Umsetzung zu keiner Klärung beitrug und entsprechend Probleme verursachte.

Zu Absatz 2

Die namentliche Aufführung der EU-EFTA-Staaten sowie der USA, Kanada und Australien ist gestrichen worden, da es sich bei allen um visumsbefreite Staaten gemäss Artikel 76a AsylV 2 handelt. Die bisherige, doppelte Aufführung dieser Staaten ist verwirrend. Deshalb ist der Absatz entsprechend angepasst worden.

Artikel 76a Absatz 1

Die individuelle Rückkehrhilfe umfasst alle Elemente (finanzielle, materielle und medizinische Hilfe). An dieser Stelle müssen sie nicht einzeln aufgeführt werden.